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RECHTE UND PFLICHTEN DER PFLEGERIN

Interne Rechte und Pflichten der Pflegerinnen in ősterreichischen Familien

RECHTE der PFLEGERIN in der ősterreichische Familie

1. Die Pflegerin hat Anspruch auf ein anständiges und würdiges Behandeln seitens der österreichischen Familien

2. Die Pflegerin hat Anspruch auf eine Freizeit während ihres Dienstes (meistens 14-tägiges) – täglich, wöchentlich – laut Werkvertrag, meistens im Ausmass von 1-2 Stunden täglich, in Ausnahmefällen 2 – 3 Mal wőchentlich mehrere Stunden, immer nach der Absprache mit der
Familie. 

3. Die Pflegerin hat Anspruch auf anständiges Kost und Unterkunft, die die Familie besorgt.

4. Die Pflegerin hat Anspruch auf ein eigenes Zimmer, auf ein Platz, wohin sie sich in ihrer Freizeit zurückziehen kann. In dem Zimmer muss mindestens ein Bett und ein Schrank (ein Teil im Schrank) für die Pflegerin zur Verfügung sein. 

5. Die Pflegerin hat Anspruch auf den Tageslohn, der in einem Werkvertrag zwischen Pflegerin und Pflegefamilie beinhaltet ist und seitens beiden Parteien unterschrieben ist.

6. Die Pflegerin hat Anspruch auf die volle Fahrtkosten, die ihr die Familie zahlt. 
a) Falls der Turnus der Pflegerin aufgrund eines Spitalsaufenthaltes oder aufgrund des Wünsches der Familie bzw. der pflegebedürftige Person früher beendet wird, hat die Pflegerin Anspruch auf die volle Summe der Fahrtkosten. 
b) Falls die Pflegerin aus privaten, gesundheitlichen Gründen früher nach Hause fahren muss, muss sie die Fahrtkosten selbst übernehmen.

7. Die Pflegerin hat Anspruch nach ihrem Turnus auf die volle Auszahlung der Sozialversicherungsabgaben seitens oesterreichischen Familie.
a) Falls der Turnus aus gewissen Gründen früher beendet bzw. gekürzt wird und die Familie bezieht vom Bundessozialamt /Landesregierung einen Zuschuss auf die betreffende Pflegerin, zahlt die Pflegefamilie volle Sozialversicherung an die Pflegerin für eine Vertreterin (Pflegerin) zahlt die Pflegefamilie.
b) Wenn eine stabile Pflegerin in einer Familie früher ihr Turnus beenden muss, kommt eine Vertreterin, die aber keine Sozialversicherung von der Pflegefamilie bekommt. 
c)Während eines Krankenstandes einer Pflegerin (der ganze Turnus) hat diese Pflegerin kein Anspruch auf die Sozialversicherung von ihrer Pflegefamilie, sondern entsteht Anspruch auf die Sozialversicherung der Pflegerin, die die kranke Pflegerin vertretet.

8. Pflegerin kann sich freiwillig entscheiden, ob sie eine Haftpflichtversicherung schliesst. Falls sie aber eine Materialenschade in der Familie verursacht, tragt sie selbst eine Verantwortung und muss der Pflegefamilie den Schaden zahlen. 

9. Falls die Bedingungen in der Pflegefamilie nicht genügend sind, hat die Pflegerin Anspruch diese Tatsache der Agentur melden und die ist dann verpflichtet diese neune Wirklichkeiten zu klären und die Situation zur Besserung bringen. 

PFLICHTEN der Pflegerin seitens der pflegebedürftigen Person bzw. der PFLEGEFAMILIE

1. Die Pflegerin muss eine entsprechende Ausbildung – Pflegeausbildung, Sanitärausbildung oder Krankenschwesterausbildung zu haben, die in Oesterreich akzeptiert ist. Die Pflegeausbildung sollte im Ausmaß von 220 Stunden sein und beinhaltet teoretischen und praktischen Teil.

2. Die Pflegerin ist verpflichtet unter oesterreichischen Personenbetreuunggesetz gemäss § 159 GewO arbeiten.

3. Die Pflegerin ist verpflichtet alle Tätigkeiten, die sie im Werkvertrag mit der pflegebedürftigen Person unterschrieben hat, zu erfüllen.

4. Die Pfegerin ist verpflichtet die pflegebedürftige Person mit Würde zu pflegen.

5. Die Pflegerin darf nicht während ihres Dienstes Alkohol oder andere Drogen zu nehmen.

6. Die Pflegerin darf in Ihrer Freizeit telefonieren und Laptom benutzen. Ausser Freizeit darf sie es machen, aber nur nach Zustimmung der Pflegefamilie, bzw. der pflegebedürftigen Person. 

7. Die Pflegerin darf die pflegebedürftige Person nicht verlassen, wenn sie an ihre Hilfe angewiesen ist und von Angehőrigen niemand anwesend sein kann.

8. Pflegerin muss im Notfall einen Notarzt/Rettung rufen. 

9. Die Pflegerin ist verpflichtet laut Werkvertrag eine ausreichende Dokumentation zu führen, die in der Pflegefamilie bleibt und zum Ansehen vom Hausarzt und Angehőrigen ist.

RECHTE der pflegebedürftigen Person

1. Die pflegebedürftige Person/Arbeitgeber hat Anspruch auf ein anständiges und würdiges Behandeln seitens der Pflegerin.

2. Die pflegebedürftige Person/Arbeitgeber hat Anspruch auf eine ausgebildete Pfegerin, nach Bedarf mit Praxis, die den Vorstellungen der Pfegefamilie/Arbeitsgeber entspricht, was die Agentur sichert.

2. Die pflegebedürftige Person/Arbeitgeber hat Anspruch auf eine neue Pflegerin, wenn sie mit derzeitigen nicht zufrieden ist. Die Agentur vermittelt einer Familie maximal 3 Pflegerinen binnen 1 Monat.

3. Die pflegebedürftige Person/Arbeitgeber hat Anspruch auf jederzeitige Kündigung, falls sie mit den Dienstleistungen oder mit dem Pflegepersonal seitens der Agentur nicht zufrieden ist.

4. Die pflegebedürftige Person/Arbeitgeber hat Anspruch einen Besuch von der Agentur zu verlangen, falls sie dazu Gründe entstehen. Sonst ist die Agentur verpflichtet maximal 4x im Jahr in jeder Familie ein Besuch und Kontrolle zu machen, wozu gleichzeitig ein schriftlicher Protokoll über die Qualitätskontrolle geschrieben wird, die nur als Evidenz gilt und in der Agentur notiert wird.